Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist aber natürlich zulässig.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist aber natürlich zulässig.