Allgemeines
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ein umfassender gerichtlicher Rechtschutz für Bürger:innen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes gewährleistet. Es gibt in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht und für das ganze Bundesgebiet zwei Bundesverwaltungsgerichte (eines für allgemeine Angelegenheiten und eines für Finanzen) .
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch unabhängige, unversetzbare und unabsetzbare Richter:innen. Es ist im Wesentlichen zuständig für Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, sofern es sich dabei nicht um Bundesbehörden handelt.
Das Landesverwaltungsgericht ist Rechtsmittelgericht in rund 300 verschiedenen Materien (von Abfallwirtschaftsgesetz über Baugesetz, Gewerbeordnung, Wasserrecht bis Zahnärztegesetz).
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes ist jedenfalls abzugrenzen von der Zuständigkeit der Zivil- und Strafgerichte. Die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Art 130, 131, 132, 134, 135, und 136 B-VG geregelt. Zudem finden sich Bestimmungen über das Organisationsrecht sowie dienstrechtliche Bestimmungen im Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVwG-G).