Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist aber natürlich zulässig.
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Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist aber natürlich zulässig.
