Parteien des Verfahrens

  Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Parteien des behördlichen Verfahrens und die belangte Behörde (§ 8 AVG, § 18 VwGVG).
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Hinweis auf Präklusionsfolgen

(Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren) In den Nichtigerklärungsverfahren sind jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren...
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