Das Landesverwaltungsgericht erkennt gemäß § 2 Abs 1 LVwG-G über
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden erkennt das Landesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Das Landesverwaltungsgericht ist weiters zuständig für
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren, soweit dies im Vergabenachprüfungsgesetz vorgesehen ist,
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines von einem Verhalten nach § 2 Abs 1 lit a LVwG-G verschiedenen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in
Vollziehung der Gesetze, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.