Bescheidbeschwerden

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Dazu ist derjenige berechtigt, der behauptet, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides oder, wenn der Bescheid mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 12 VwGVG). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 13 VwGVG).

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs 1 VwGVG zu enthalten:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  • die Bezeichnung der belangten Behörde,
  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  • das Begehren (in welchem Umfang und auf welche Art soll über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden),
  • die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.