(Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)
In den Nichtigerklärungsverfahren sind jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung des Einganges oder – im Falle des laut Nachprüfungsantrag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers – ab Verständigung vom Eingang eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Gesetzliche Grundlage:
Das Vergabenachprüfungsgesetz ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiedergegeben. Geben Sie dort beim Landesrecht Vorarlberg das Suchwort „Vergabenachprüfungsgesetz“ ein.