Das Landesverwaltungsgericht erkennt gemäß § 2 Abs 1 LVwG-G über
- Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde,
- Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden erkennt das Landesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Das Landesverwaltungsgericht ist weiters zuständig für
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren, soweit dies im Vergabenachprüfungsgesetz vorgesehen ist,
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines von einem Verhalten nach § 2 Abs 1 lit a LVwG-G verschiedenen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in
Vollziehung der Gesetze, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.