Verfahrenshilfeverteidiger

 

Gemäß § 40 VwGVG kann dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat. Verfahrenshilfe kann nur auf Antrag des Beschuldigten gewährt werden. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag ist die Strafsache ausreichend zu bezeichnen für die die Beigebung eines Verteidigers beantragt wird.

Ein Verfahrenshilfeverteidiger ist zu gewähren, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen und dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag mit Beschluss. Wird die Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigers bewilligt, wird dieser durch die Rechtsanwaltskammer bestellt.

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