Säumnisbeschwerde

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde sind all jene berechtigt, die im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt sind. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist aber dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs 1 VwGVG).

Die Säumnisbeschwerde hat ein Begehren zu enthalten, als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Weiters ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 VwGVG abgelaufen ist (§ 9 Abs 5 VwGVG).