Öffentliche mündliche Verhandlung

 

Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. In einer solchen Verhandlung steht den Parteien und ihren Vertretern das Recht zu an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. In bestimmten Fällen kann die Verhandlung entfallen oder es kann davon abgesehen werden (§ 24 Abs 2 und 4, § 44 Abs 2, 3 und 4 VwGVG). Auch können die Parteien ausdrücklich darauf verzichten (§ 24 Abs 5, § 44 Abs 5 VwGVG).

By :
Comments : Off