Maßnahmenbeschwerden

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie beispielsweise Festnahmen oder Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl oder eine vorläufige Beschlagnahme ua, kann wegen Rechtswidrigkeit Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Beschwerdelegitimiert ist, wer behauptet, durch solche Akte in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Wenn er jedoch durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs 4  Z 3 VwGVG). Maßnahmenbeschwerden sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Die Maßnahmenbeschwerde hat gemäß § 9 Abs 1 und 4 VwGVG zu enthalten:

  •  die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  • Angaben darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, soweit dies zumutbar ist,
  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  • das Begehren (in welchem Umfang und auf welche Art soll über den angefochtenen Akt abgesprochen werden),
  • die Angaben, die erfoderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:

Die im Verfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (Kommissionsgebühren, Barauslagen des Beschwerdeführers, Fahrtkosten ua) durch die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Rechtsgrundlage: § 35 VwGVG, VwG-Aufwandersatzverordnung, §§ 52 – 54 VwGG