Kosten und Gebühren bis zum 31.01.2015

 

Vor dem Landesverwaltungsgericht gelten ua folgende Kostenregelungen:

Im Verwaltungsstrafverfahren: Für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, zu entrichten, wenn das angefochtene Straferkenntnis mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes bestätigt wird. Wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen (§ 52 VwGVG).

Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Die im Verfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (Kommissionsgebühren, Barauslagen des Beschwerdeführers, Fahrtkosten ua) durch die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 35 VwGVG).

Bei allen sonstigen Verfahren gelten gemäß § 17 VwGVG die Kostenbestimmungen der §§ 74 – 79 AVG.

Zeugen: Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 – 18 Gebührenanspruchsgesetz 1975. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (§ 26 Abs 1 VwGVGV). Der Zeuge hat seinen Anspruch binnen 14 Tagen, bei Anreise aus dem Ausland binnen vier Wochen, bei sonstigem Verlust beim Verwaltungsgericht schriftlich oder mündlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Abschluss seiner Vernehmung oder seinem Erscheinen bei Gericht, wenn er nicht vernommen wurde, zu laufen (§ 19 Abs 1 GebAG).

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