Kosten und Gebühren

Vor dem Landesverwaltungsgericht gelten ua folgende Kostenregelungen:

1.) Gebühren nach dem Gebührengesetz:

Anlässlich der Erhebung von Beschwerden in Administrativverfahren (zB Bauverfahren, Führerscheinentzugsverfahren, usw) ist eine Pauschalgebühr zu entrichten; diese Pauschalgebühr ist ebenfalls für Eingaben die direkt beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden zu entrichten (Maßnahmenbeschwerden, Vergabenachprüfungsanträge usw).

Die Pauschalgebühr beträgt für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge 30 Euro. Für Vorlageanträge oder einem von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beträgt die Pauschalgebühr 15 Euro. Die Gebührenschuld entsteht gemäß VwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung und wird gleichzeitig fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks (bei Bescheidbeschwerden: Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides; bei Beschwerden ohne vorherigen Bescheid: die Behörde gegen die sich die Beschwerde richtet) auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 – BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Funktion „Finanzamtszahlung“ sind die Steuernummer/ Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“ und das Datum des Bescheides (als Zeitraum) anzugeben. Sofern der Beschwerde kein Bescheid zugrunde liegt (zB Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde), ist das Datum des fristauslösenden Antrags oder jenes Ereignisses, gegen das sich die Beschwerde richtet, (als Zeitraum) anzugeben.

Der Eingabe ist als Nachweis über die Entrichtung der Gebühr ein Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen (Sonderregelung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde (bei Bescheidbeschwerden ist dies im Normalfall die bescheiderlassene Behörde, bei Richtlinienbeschwerden, Anträgen auf Vergabenachprüfungsverfahren, Maßnahmenbeschwerden [Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt], Anträgen auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme, Vorlageanträgen ist dies üblicherweise das Landesverwaltungsgericht), hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Ausnahmen: Im § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz sind Eingaben angeführt, die nicht der Eingabege­bühr unterliegen. Für die Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sind dabei insbesondere folgende Ziffern von Bedeutung:

Z 2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsor­gewesen;

Z 4. Eingaben an Verwaltungsgerichte der Länder in Abgabensachen;

Z 7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;

Z 10. Eingaben öffentlich-rechtlicher Bediensteter in Dienstrechtsangelegenheiten;

Z 12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;

Z 13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;

Z 17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;

Z 20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben (Beschwerden von Nachbarn einer Betriebsanlage, eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens usw); dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

Z 23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

Z 25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften und deren Anwendung.

Information des Bundesministeriums für Finanzen

Rechtsgrundlagen: § 14 GebG, VwG-EGebV

2.) Kosten im Administrativverfahren:

Gemäß § 17 VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der §§ 74 – 79 AVG sinngemäß.

Rechtsgrundlagen: § 17 VwGVG, §§ 74 – 79 AVG

3.) Kosten im Verwaltungsstrafverfahren:

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, zu entrichten, wenn das angefochtene Straferkenntnis mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes bestätigt wird. Wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsgrundlage: § 52 VwGVG

4.) Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:

Die im Verfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (Kommissionsgebühren, Barauslagen des Beschwerdeführers, Fahrtkosten ua) durch die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Rechtsgrundlage: § 35 VwGVG, VwG-Aufwandersatzverordnung, §§ 52 – 54 VwGG

5.) Zeugengebühren:

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 – 18 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG). Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (§ 26 Abs 1 VwGVG). Der Zeuge hat seinen Anspruch binnen 14 Tagen, bei Anreise aus dem Ausland binnen vier Wochen, bei sonstigem Verlust beim Verwaltungsgericht schriftlich oder mündlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Abschluss seiner Vernehmung oder seinem Erscheinen bei Gericht, wenn er nicht vernommen wurde, zu laufen (§ 19 Abs 1 GebAG).

Rechtsgrundlagen: § 26 VwGVG, § 19 GebAG

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