Entscheidungen

 

Entscheidungen:

  • Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich durch Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
  • Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen (etwa wegen Verspätung) oder das Verfahren einzustellen ist (§ 28 Abs 1 VwGVG).
  • Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 VwGVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist aber nur zulässig, wenn es dabei um die Lösung einer Rechtsfrage geht, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl die Beschwerde als auch die Revision müssen von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Es ist jeweils eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Entscheidungspflicht in Administrativverfahren:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 und Abs 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich (§ 34 Abs 1 VwGVG).

In die Frist werden nicht eingerechnet:

  • die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  • die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (§ 34 Abs 2 VwGVG).

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