Beschwerden

Das Landesverwaltungsgericht erkennt gemäß § 2 Abs 1 LVwG-G über

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden erkennt das Landesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Das Landesverwaltungsgericht ist weiters zuständig für

  • Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren, soweit dies im Vergabenachprüfungsgesetz vorgesehen ist,
  • Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines von einem Verhalten nach § 2 Abs 1 lit a LVwG-G verschiedenen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in
    Vollziehung der Gesetze, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.